Notice: Die Funktion as_unschedule_all_actions wurde fehlerhaft aufgerufen. as_unschedule_all_actions() was called before the Action Scheduler data store was initialized Weitere Informationen: Debugging in WordPress (engl.). (Diese Meldung wurde in Version 3.1.6 hinzugefügt.) in /www/htdocs/w01974a6/backup.viskonz.de/wp-includes/functions.php on line 5905
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Wer entscheidet über den Einsatz digitaler Kommunikationswerkzeuge?

Über den Einsatz digitaler Werkzeuge im Unterricht sowie im Kollegium entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger. Sie bezieht dabei den örtlichen Datenschutzbeauftragten der Schule ein (vgl. Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz). Die Schule prüft, ob die für den Einsatz geplanten Verfahren den einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen, etwa den Vorgaben der Anlage 2 Abschnitt 4 und 7 BaySchO sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen und ob eine Teilnahme an der digitalen Kommunikation auch denjenigen Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden kann, die im häuslichen Umfeld nicht über die notwendige technische Ausstattung verfügen. Der Schulaufwandsträger bzw. die Schule stellen Schülerinnen und Schülern bei entsprechendem Bedarf leihweise mobile Endgeräte zur Verfügung, die u. a. im Zuge der staatlichen Förderung aus dem „Sonderbudget Leihgeräte“ beschafft wurden.

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