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Wann muss informiert werden?

Die Informationspflichten werden in drei Fällen ausgelöst:

  • personenbezogene Daten werden direkt bei der betroffenen Person erhoben (Art. 13 DSGVO)
  • personenbezogene Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben (also z.B. bei Dritten oder aus öffentlich zugänglichen Quellen, Art. 14 DSGVO)
  • der Verantwortliche beabsichtigt, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten beim Betroffenen erhoben wurden (Art. 13 Abs. 3 DSGVO) oder sonst erlangt wurden (Art. 14 Abs. 4 DSGVO)

Erfolgt eine Erhebung bei der betroffenen Person, sind die Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung mitzuteilen (z.B. auf dem Erhebungsformular). Bei Erhebung personenbezogener Daten nicht bei der betroffenen Person sind die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb eines Monats, bereitzustellen. Bei beabsichtigter Zweckänderung ist die betroffene Person vorab zu informieren (Art. 13 Abs. 3 DSGVO).

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