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Geltungsbereich der DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Abrufbar unter eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:02016R0679-20160504.

Der Datenschutz soll Menschen („natürliche Personen“) davor schützen, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ihr Persönlichkeitsrecht unzulässig beeinträchtigt. Dies ist wesentliches Ziel der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO).

Die DSGVO gilt als europäische Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Sie hat Vorrang gegenüber dem nationalen Recht (Bundes- und Landesrecht), das verbleibende Regelungsspielräume insbesondere für Konkretisierungen nutzt. Daher gelten ergänzend zur DSGVO das Bundesdatenschutzgesetz – BDSG und bereichsspezifische Sondervorschriften, z.B. das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG; siehe Ausführungen unter Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen).

Die Vorschriften der DSGVO sind sowohl bei automatisierten als auch bei nichtautomatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSGVO, Art. 2 BayDSG) anzuwenden. Die Vorschriften gelten also unabhängig vom Speichermedium für personenbezogene Daten, die digital verarbeitet, für personenbezogene Daten, die in Akten, verarbeitet werden.

Für Daten, die nicht digital verarbeitet werden oder in einem Dateisystem gespeichert werden (sollen), gilt die DSGVO ohne die Vorschriften über das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO), die Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) und die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde (Art. 36 DSGVO).

Zur DSGVO siehe insbesondere folgende Begriffe:

Art. 4              Begriffsbestimmungen

Art. 5              Grundsätze der Verarbeitung

Art. 6              Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 24            Verantwortung des Verantwortlichen

Art. 25, 32     technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz

Art. 28             Auftragsverarbeiter

Art. 37            Datenschutzbeauftragter

Art. 44 – 49   Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an eine  internationale Organisation

Art. 3              Verantwortlicher

Art. 6              Zweckbindung

Art. 9              Informationspflicht

Art. 10            Auskunftsrecht

Art. 11            Datengeheimnis

Art. 12            Behördliche Datenschutzbeauftragte

Art. 15-16      Landesbeauftragter für den Datenschutz

Art. 24           Videoüberwachung

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