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`wp_vis_borlabs_cookie_script_blocker`
WHERE
`status` = 1
Personenbezogene Daten k\u00f6nnen auch mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen verarbeitet werden (Video\u00fcberwachung). Eine Video\u00fcberwachung an Schulen ist mit Blick auf den erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen restriktiv zu handhaben. Ob eine Video\u00fcberwachung durch \u00f6ffentliche Stellen zul\u00e4ssig ist, regelt das Bayerische Datenschutzgesetz (Art. 24 BayDSG). Konkretisierungen hierzu werden in der Bayerischen Schulordnung getroffen (Anlage 2 Nr. 6 zu \u00a7 46 BaySchO).<\/p>\n\n\n\n
Eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungspflichtigkeit bleibt von den Regelungen zur Video\u00fcberwachung in der BaySchO und dem BayDSG unber\u00fchrt (Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG).<\/p>\n\n\n\n
1. Voraussetzungen der Video\u00fcberwachung<\/strong><\/p>\n\n\n\n Die Video\u00fcberwachung muss im Rahmen der Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben oder in Aus\u00fcbung des Hausrechts im konkreten Fall<\/p>\n\n\n\n Aus der Gesetzesformulierung ergibt sich, dass die Video\u00fcberwachung der Abwehr von Gefahren dient, also pr\u00e4ventiven Zwecken. Die Aufkl\u00e4rung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ist lediglich eine beil\u00e4ufige Komponente der Video\u00fcberwachung.<\/p>\n\n\n\n Die f\u00fcr die Video\u00fcberwachung erforderliche Gefahrsituation ist anhand einer Einzelfallprognose<\/strong> zu beurteilen. Daher ist eine Gef\u00e4hrdungsanalyse vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n Allein die M\u00f6glichkeit einer Gefahr rechtfertigt grunds\u00e4tzlich noch keine Video\u00fcberwachung. Von einer relevanten Gefahr ist in der Regel nur auszugehen, wenn Erfahrungswerte aus der Vergangenheit oder Gegenwart vorliegen, die im Vorfeld der Entscheidung \u00fcber die Einrichtung einer \u00dcberwachungsanlage in einer Vorfallsdokumentation<\/strong> festgehalten werden und den Schluss zulassen, dass eine Verletzung der genannten Schutzg\u00fcter in Zukunft hinreichend wahrscheinlich ist. Im Rahmen der Vorfallsdokumentation sind die tats\u00e4chlichen Indizien darzustellen, die Grundlage der Einzelfallprognose sind, insbesondere sind die einzelnen Vorf\u00e4lle und ihre Auswirkungen auf die relevanten Schutzg\u00fcter (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayDSG) zu dokumentieren. Weiterhin sollten der Vorfallsdokumentation zum Nachweis der Vorf\u00e4lle Belege beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n\n\n\n Beispiel:<\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n In der Vergangenheit, insbesondere wiederholt, aufgetretene bedeutsame F\u00e4lle von etwa Diebstahl, , Hausfriedensbruch oder K\u00f6rperverletzung an der Schule k\u00f6nnen ein Indiz daf\u00fcr sein, dass solche Vorf\u00e4lle in Zukunft wieder auftreten werden. Bei einem einmaligen Vorfall m\u00fcssen hingegen typischerweise weitere Umst\u00e4nde (z.B. glaubw\u00fcrdige Drohungen o.\u00e4.) hinzukommen (und dokumentiert werden), um \u00fcberhaupt eine Wiederholung annehmen zu k\u00f6nnen. Zur Erleichterung der Gefahrenprognose sind die Vorf\u00e4lle im Rahmen einer Vorfalldokumentation zu ber\u00fccksichtigen, zeitlich und \u00f6rtlich einzuordnen und zusammen mit ihren Auswirkungen auf Personen im Bereich der Schule oder in deren unmittelbaren N\u00e4he oder ihren Auswirkungen auf \u00f6ffentliche Anlagen bzw. in deren unmittelbaren N\u00e4he befindlichen Sachen festzuhalten. Beigef\u00fcgt werden sollten Nachweise wie polizeiliche Ermittlungsberichte, Anzeigen oder Beschwerden. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts k\u00f6nnen bei einer Gefahrenprognose im Hinblick auf Leben und Gesundheit von Menschen grunds\u00e4tzlich geringere Anforderungen gestellt werden als im Hinblick auf Eigentumssch\u00e4den.<\/em><\/p>\n\n\n\n 2. Entscheidung f\u00fcr Video\u00fcberwachung (Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz)<\/strong><\/p>\n\n\n\n Sind die unter 1. aufgef\u00fchrten Voraussetzungen gegeben, hat die Entscheidung f\u00fcr eine Video\u00fcberwachung nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen des Verantwortlichen zu erfolgen. Die Entscheidung muss verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein \u2013 insbesondere sind alle schutzw\u00fcrdigen Belange der Beteiligten ihrer Bedeutung entsprechend zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n Die f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde sind aus Nachweisgr\u00fcnden zu dokumentieren.<\/p>\n\n\n\n a) Geeignetheit<\/strong><\/p>\n\n\n\n Zun\u00e4chst muss die Video\u00fcberwachung geeignet sein, die gesetzlich genannten Interessen zu sch\u00fctzen (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BayDSG). Das hei\u00dft, vor einer Video\u00fcberwachung ist nachvollziehbar darzulegen und zu dokumentieren, dass sie ein geeignetes Mittel zur Abwehr der prognostizierten Gefahr ist.<\/p>\n\n\n\n b) Erforderlichkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n Vor einer Video\u00fcberwachung ist weiterhin nachvollziehbar darzulegen und zu dokumentieren, dass die Video\u00fcberwachung zur Abwehr der prognostizierten Gefahr erforderlich ist und andere \u2013 mildere, weniger eingreifende Aufsichts- und \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen \u2013 nicht in Betracht kommen, da sie die entsprechenden Rechtsg\u00fcter weniger effektiv sch\u00fctzen. Dabei muss nicht nur die Datenerhebung an sich erforderlich sein, sondern auch der Einsatz von \u00dcberwachungskameras als konkretes Mittel.<\/p>\n\n\n\n Als mildere Mittel<\/strong>, die weniger intensiv in die Rechte der betroffenen Personen eingreifen, kommen z.B. Folgende in Betracht: Hinweise an die Sch\u00fclerschaft, Wertgegenst\u00e4nde nicht unbeaufsichtigt im Flur zu belassen; Einsatz von graffitiabweisender Wandfarbe; Einbau von bruchsicherem Fensterglas; Sicherung des Schulgel\u00e4ndes gegen unberechtigten Zugang, insbesondere durch bauliche Ma\u00dfnahmen; Verst\u00e4rkung der Schul-\/Pausenaufsicht; Verst\u00e4rkung der Zugangskontrolle (Pf\u00f6rtner); aufkl\u00e4rende bzw. erzieherische Schulprojekte (etwa gegen Gewalt) usw.<\/p>\n\n\n\n Weiterhin muss die konkrete Umsetzung der Video\u00fcberwachung r\u00e4umlich, zeitlich und technisch erforderlich sein. Die BaySchO trifft hier f\u00fcr den schulischen Bereich in der BaySchO<\/strong> konkrete Vorgaben (Anlage 2 Nr. 6 zu \u00a7 46 BaySchO). Demnach ist eine Video\u00fcberwachung typischerweise nur dann r\u00e4umlich und zeitlich erforderlich, wenn sie nur Personen betrifft, die sich im Eingangsbereich der Schule aufhalten oder sich zwischen 22:00 Uhr und 6:30 Uhr au\u00dferhalb von schulischen oder sonstigen von der Schule zugelassenen Veranstaltungen auf dem Schulgel\u00e4nde befinden sowie Personen, die sich au\u00dferhalb von schulischen oder sonstigen von der Schule zugelassenen Veranstaltungen an Feiertagen, Wochenenden oder in den Ferien auf dem Schulgel\u00e4nde befinden. Ma\u00dfnahmen, die den in Anlage 2 Nr. 6 aufgef\u00fchrte Rahmen der Video\u00fcberwachung \u00fcberschreiten, k\u00f6nnen nur in Ausnahmef\u00e4llen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein und bed\u00fcrfen einer gesonderten Begr\u00fcndung.<\/p>\n\n\n\n c) Angemessenheit:<\/strong><\/p>\n\n\n\n Es d\u00fcrfen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen<\/strong> der betroffenen Personen beeintr\u00e4chtigt werden (Art. 24 Abs. 1 BayDSG). Das hei\u00dft, das Interesse der Schule an der Video\u00fcberwachung ist mit den Interessen der betroffenen Personen abzuw\u00e4gen. Hierf\u00fcr sind die Interessen der Beteiligten herauszuarbeiten und zu gewichten. Seitens der Schule besteht in der Regel das Interesse am Schutz der im Gesetz genannten Rechtsg\u00fcter (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BayDSG). Auf der Seite der betroffenen Personen ist insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sch\u00fctzenswert, also das Recht, unbeobachtet zu bleiben. Nach der Gewichtung der einzelnen Interessen hat die Schule sodann genau darzulegen, welchen Interessen sie im konkreten Fall aus welchen Gr\u00fcnden den Vorrang einr\u00e4umt.<\/p>\n\n\n\n 3. Videobeobachtung oder Videoaufzeichnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n Ob eine Videobeobachtung<\/strong> oder eine Videoaufzeichnung <\/strong>eingesetzt werden soll, ist im Rahmen der Entscheidungsfindung (siehe oben unter 2.) zu ber\u00fccksichtigen. Bei der Videobeobachtung werden die bewegten Bilder in Echtzeit auf einen Monitor \u00fcbertragen. Dagegen wird das Bildmaterial bei einer Videoaufzeichnung gespeichert. Grunds\u00e4tzlich stellt eine Videobeobachtung im Vergleich zur Videoaufzeichnung das mildere, datensparsamere Mittel dar. Allerdings kann \u2013 statt oder zus\u00e4tzlich zur blo\u00dfen Beobachtung \u2013 auch die Speicherung des Bildmaterials und damit eine Videoaufzeichnung zul\u00e4ssig sein, wenn der konkrete Einsatz verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Insbesondere ist also darzulegen, wieso sich die Ziele der \u00dcberwachung im konkreten Fall nur durch eine Speicherung des Bildmaterials verwirklichen lassen.<\/p>\n\n\n\n 4. Transparenzgebot<\/strong> 5. Zugriffsberechtigung und Zweckbindung<\/strong> Die Daten d\u00fcrfen nur dann f\u00fcr einen anderen Zweck als den urspr\u00fcnglichen Erhebungszweck verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist (Art. 24 Abs. 3 BayDSG). Unter diesen Voraussetzungen ist insbesondere eine \u00dcbermittlung der Daten an die zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zust\u00e4ndigen Stellen zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n 6. L\u00f6schungsfrist<\/strong><\/p>\n\n\n\n Die gespeicherten Daten sind jeweils sp\u00e4testens drei Wochen nach Aufzeichnung zu l\u00f6schen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsanspr\u00fcchen ben\u00f6tigt werden (Anlage 2 Nr. 6 \u2013 Ziff. 5<\/strong> zu \u00a7 46 BaySchO).<\/p>\n\n\n\n 7. Unterrichtung des beh\u00f6rdlichen Datenschutzbeauftragten<\/strong><\/p>\n\n\n\n Der \u00f6rtliche Datenschutzbeauftragte der Schule muss rechtzeitig vor dem Einsatz einer Video\u00fcberwachung informiert werden und die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme bekommen (Art. 24 Abs. 5 BayDSG). Der Datenschutzbeauftragte ist dabei \u00fcber folgende Details der Video\u00fcberwachung zu informieren: den Zweck, die r\u00e4umliche Ausdehnung und Dauer der Video\u00fcberwachung, den betroffenen Personenkreis, die geeigneten Ma\u00dfnahmen zur Erkennbarkeit der Video\u00fcberwachung (Art. 24 Abs. 2 BayDSG) und die vorgesehenen Auswertungen. Der Datenschutzbeauftragte muss so rechtzeitig vor dem Einsatz der Video\u00fcberwachung informiert werden, dass es ihm m\u00f6glich ist, den Sachverhalt umfassend einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n Wird eine bestehende Video\u00fcberwachung wesentlich ge\u00e4ndert, ist dem Datenschutzbeauftragten ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayDSG).<\/p>\n\n\n\n 8. Wegfall des Gef\u00e4hrdungstatbestands<\/strong><\/p>\n\n\n\n W\u00e4hrend der Video\u00fcberwachung ist regelm\u00e4\u00dfig zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Gef\u00e4hrdungstatbestand, der die \u00dcberwachung rechtfertigt, noch vorliegt. Hierauf hat der Verantwortliche hinzuwirken. F\u00fcr den Fall, dass der Gef\u00e4hrdungstatbestand, weswegen die Kameras angebracht wurden, nicht mehr vorliegt, ist die Video\u00fcberwachung nicht mehr von den gesetzlichen Voraussetzungen gedeckt und damit nicht mehr zul\u00e4ssig (Art. 24 Abs. 1 BayDSG). Die Kameras sind daher auszuschalten. <\/strong>Bereits bei der \u00dcberlegung der Anschaffung einer Video\u00fcberwachung ist mithin zu bedenken, dass die Video\u00fcberwachung daher keine dauerhafte Einrichtung sein k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n Da auch eine inaktive Kamera den Anschein einer \u00dcberwachung haben und dadurch das Verhalten der vermeintlich \u00fcberwachten Personen beeinflussen kann, sind geeignete Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um diese verhaltenslenkende Wirkung zu vermeiden. Eine solche Ma\u00dfnahme ist in der Regel der\u00a0Abbau der Kamera(s) einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen Hinweisschilder<\/strong>, was aber \u2013 aus technischen und finanziellen Gr\u00fcnden und auch wegen einer Abstimmung mit dem Sachaufwandstr\u00e4ger \u2013 oft nicht ohne weiteres m\u00f6glich ist. Je nach den \u00f6rtlichen Gegebenheiten kann es auch Alternativen zu der Demontage einer Kamera geben, z.B. das Abdecken\/Verh\u00e4ngen der Kamera. Im Ergebnis muss genauso zweifelsfrei und offensichtlich wie bei einer eine Demontage der Kamera erkennbar sein, dass eine \u00dcberwachung durch die betreffende Kamera nicht (mehr) stattfindet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Personenbezogene Daten k\u00f6nnen auch mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen verarbeitet werden (Video\u00fcberwachung). Eine Video\u00fcberwachung an Schulen ist mit Blick […]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","template":"","meta":[],"epkb_post_type_1_category":[21],"epkb_post_type_1_tag":[],"yoast_head":"\n
Die Video\u00fcberwachung ist durch geeignete Ma\u00dfnahmen erkennbar zu machen (Art. 24 Abs. 2 BayDSG). In der Regel m\u00fcssen aussagekr\u00e4ftige und f\u00fcr die betroffenen Personen gut sichtbare Hinweisschilder<\/strong> angebracht werden. Hier kann insbesondere auf Hinweisschilder mit entsprechenden Piktogrammen zur\u00fcckgegriffen werden. Dabei ist der Verantwortliche anzugeben, soweit dieser nicht aus den Umst\u00e4nden hervorgeht. Daneben ist es empfehlenswert, im Rahmen des Hinweisschildes auf die Datenschutzhinweise des Verantwortlichen hinzuweisen, z.B. durch einen Verweis auf entsprechende Datenschutzhinweise im Internetauftritt der Schule.<\/p>\n\n\n\n
Nur die Schulleitung und von der Schulleitung beauftragte Angeh\u00f6rige des Lehr- und Verwaltungspersonals d\u00fcrfen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Videoaufzeichnung haben (Anlage 2 Nr. 6 – Ziffer 4<\/strong> zu \u00a7 46 BaySchO).<\/p>\n\n\n\n