WordPress-Datenbank-Fehler: [Table 'd02fcbff.wp_vis_borlabs_cookie_script_blocker' doesn't exist]
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`script_blocker_id`,
`handles`,
`js_block_phrases`
FROM
`wp_vis_borlabs_cookie_script_blocker`
WHERE
`status` = 1
Der Grundsatz der Erforderlichkeit<\/strong> ist einer der zentralen Grunds\u00e4tze des Datenschutzes.<\/p>\n\n\n\n Nach Art. 85 Abs. 1 S. 1 BayEUG d\u00fcrfen Schulen die zur Erf\u00fcllung ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten verarbeiten. Ob eine Datenverarbeitung zur Aufgabenerf\u00fcllung der Schule erforderlich ist, muss in jedem Einzelfall mit Blick auf die konkret zugewiesene Aufgabe beurteilt werden.<\/p>\n\n\n\n Die Aufgabenzuweisung ergibt sich aus den einschl\u00e4gigen Spezialregelungen, vor allem dem BayEUG, den Schulordnungen, dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), dem Bayerischen Beamtengesetz (BayBG), dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), etc. In den Rechtsvorschriften m\u00fcssen die zur Verarbeitung zul\u00e4ssigen Daten nicht einzeln aufgef\u00fchrt sein. Dies darf jedoch nicht dazu f\u00fchren, dass wahllos Daten verarbeitet werden, die an der Schule vielleicht irgendwann einmal zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben ben\u00f6tigt werden k\u00f6nnten – das w\u00e4re eine unzul\u00e4ssige Datensammlung auf Vorrat. Die Schulen haben vielmehr bei jedem Datum konkret zu pr\u00fcfen, auf Grundlage welcher Rechtsvorschrift im Einzelnen seine Verarbeitung zul\u00e4ssig ist und ob seine Verarbeitung f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgabe der Schule schon jetzt tats\u00e4chlich erforderlich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist einer der zentralen Grunds\u00e4tze des Datenschutzes. Nach Art. 85 Abs. 1 S. 1 BayEUG d\u00fcrfen […]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","template":"","meta":[],"epkb_post_type_1_category":[11],"epkb_post_type_1_tag":[],"yoast_head":"\n